Gewerbeanmeldung

Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihr Gewerbe bei der Stadt Coburg anzumelden (alternativ stehen Ihnen hierfür auch die Kammern (siehe “Zuständige Behörde“) zur Verfügung), dann verwenden Sie bitte das bundeseinheitlich vorgeschriebene Formular zur Gewerbeanmeldung, das Sie entweder hier finden, am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken, aber auch vor Ort abholen oder sich zuschicken lassen können (Kontaktdaten siehe “Zuständige Behörde“). Alternativ können Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes den Online-Assistenten des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verweden, der Sie Schritt für Schritt beim Ausfüllen des Formulars unterstützt. Das Beiblatt müssen Sie zusätzlich nur dann verwenden, wenn das Unternehmen von mehreren gesetzlichen Vertretern, z.B. geschäftsführenden Gesellschaftern, vertreten wird.

Bitte geben Sie auf dem Formular die ausgeführte Tätigkeit so genau wie möglich an. Aus Ihren Angaben sollte hervorgehen, um welche Waren oder Dienstleistungen es sich bei Ihrem Gewerbe handelt, ob Sie einen Groß- oder Einzelhandel betreiben und welche Warengruppe (der Oberbegriff, wie z.B. “Haushaltswaren“ genügt) Sie anbieten werden.

Prinzipiell ist es zwar möglich, die ausgefüllte Gewerbeanmeldung per E-Mail - allerdings wegen der notwendigen Unterschrift z.Zt. nur als gescannten Anhang -, per Post oder per Fax an das Ordnungsamt, Gewerberecht zu senden, allerdings empfiehlt es sich, den Antrag wegen der gewünschten persönlichen Vorsprache selbst vor Ort abzugeben bzw. durch einen Vertreter - mit schriftlicher Vollmacht - abgeben zu lassen. Auf diese Weise können nicht nur etwaige Unklarheiten besprochen und Rückfragen vermieden werden, sondern Sie erhalten auch noch einige hilfreiche Tipps für Ihren Gewerbebetrieb. Ein weiterer Vorteil der persönlichen Vorsprache ist, dass Sie i.d.R. die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den sogenannten Gewerbeschein, direkt ausgehändigt bekommen, während andernfalls die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung binnen drei Tagen zugestellt wird.

Um Ihnen den Gewerbeschein möglichst schnell aushändigen zu können, sollten Sie auf die Vollständigkeit der notwendigen Nachweise achten. Außer dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular zur Gewerbeanmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Identitätsnachweis:
    Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie); der Identitätsnachweis durch Führerschein oder Studentenausweis ist nicht möglich
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben:
    die Genehmigung/Konzession hierfür (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie), sofern bereits vorhanden; wenn die Erlaubnis zusammen mit der Gewerbeanmeldung beantragt werden soll, müssen
    -> der entsprechende Antrag auf Erlaubnis
    -> die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    -> das Führungszeugnis
    -> die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    vorgelegt werden
  • bei Stellvertretung:
    schriftliche Bevollmächtigung und Ausweis sowohl des Vollmachtgebers (auch Kopie möglich) als auch des Stellvertreters
  • für Ausländer, die nicht Staatsangehörige der EU sind:
    die Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbstständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie)
  • für im Handelsregister, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragene Kaufleute:
    Handelsregisterauszug, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie)
  • für in einem ausländischen Handelsregister eingetragenen Kaufleute:
    entsprechender Eintragungsnachweis (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie) und dessen beglaubigte deutsche Übersetzung
  • bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten:
    Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer (bei schriftlicher Antragstellung: unbeglaubigte Kopie);
    zu beachten ist, dass in einigen Berufen nur derjenige ein Handwerksunternehmen führen darf, der die Meisterprüfung in seinem Fach abgelegt hat – bei einer GmbH genügt es, wenn ein Meister als technischer Betriebsleiter eingestellt ist. Ob in Ihrem Fall die Erfordernis eines Meisterbriefes besteht, hängt davon ab, ob das von Ihnen ausgeübte Handwerk zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist.
  • bei einer GmbH in Gründung:
    eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

Wer sein Gewerbe schriftlich anmeldet, muss dem Antrag Kopien seiner Dokumente beifügen, wer die Anmeldung persönlich vornimmt, weist die Originale vor.

Die Gebühren für eine Gewerbeanmeldung in der Gemeinde Dörfles-Esbach betragen 35,00 €

Wenn Sie nicht in der Gemeinde Dörfles-Esbach selbst, sondern im Umkreis Ihr Gewerbe anmelden wollen, können Sie sich hier über die jeweiligen Kosten der Gewerbeanmeldung informieren.

Weitere Gebühren:

Gewerbeabmeldung 25,00 €
Gewerbeummeldung 25,00 €

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht
§ 15 GewO – Empfangsbestätigung
§ 35 GewO – Untersagung wegen Unzuverlässigkeit

Die Gewerbeanmeldung in der Stadt Coburg kann wahlweise auch über die Kammern, d.h. abhängig von der ausgeübten Gewerbetätigkeit über die IHK bzw. die Handwerkskammer erfolgen. Die Kammern leiten die Anmeldung an das Ordnungsamt, Abteilung Gewerberecht weiter, von der der Gewerbetreibende letztlich auch die Empfangsbestätigung erhält.

Konsequenzen der Gewerbeanmeldung

Sobald Sie Ihr Gewerbe anmelden, werden Ämter und Behörden von Ihrem Unternehmen informiert.

Dies geschieht automatisch, und zwar werden benachrichtigt:

  • die Bundesagentur für Arbeit
  • das Finanzamt (eine gesonderte Anzeige des Gewerbetreibenden beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich): der Gewerbetreibende erhält vom Finanzamt neben der Steuernummer einen Fragebogen und eine Mitteilung über die wesentlichen steuerlichen Verpflichtungen, wie Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs, Zahlung der Lohn- und Umsatzsteuer
  • das Gewerbeaufsichtsamt: erlaubnis- und genehmigungspflichtige Gewerbe werden während der gesamten Betriebsdauer auf Einhaltung der jeweiligen Vorschriften und Pflichten beaufsichtigt
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer: durch die Gewerbeanmeldung werden die Betriebe automatisch Mitglied in der zuständigen Kammer ihres Gewerbebezirks und zahlen Beiträge – Kleingewerbetreibende mit einem Vorjahresumsatz unter 17.500 € und einem geschätztem Umsatz für das laufende Jahr unter 50.000 € können sich jedoch von der Beitragspflicht befreien lassen
  • das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenerhebung
  • das Gesundheitsamt (Aufsicht, z.B. bei Tattoo-Studios)
  • das Veterinäramt (Aufsicht, z.B. bei Tierhandel)
  • das Eichamt: im Sinne einer Gewerbeaufsicht überprüft das Eichamt Maße und Gewichte
  • der Landesverband der Berufsgenossenschaften: für Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen, besteht Zwangsmitgliedschaft bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung; aber auch Unternehmer ohne Angestellte können bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abschließen

und intern

  • Lebensmittelüberwachung (z.B. bei Gaststätten)
  • Stadtbauamt (bei Nutzungsänderungen der Räumlichkeiten)
  • Zulassungsstelle
  • Steuerabteilung
  • Wohngeldstelle

Erlaubnis- / Genehmigungspflicht

35% aller Gewerbe sind erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig. Einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden zulassungspflichtigen Tätigkeiten finden Sie hier. Im Wesentlichen sind in folgenden Gewerbezweigen besondere Genehmigungen erforderlich:

  • Bewachungsgewerbe
  • Gaststätten (nur bei Ausschank von alkoholischen Getränken)
  • Apotheker
  • Makler
  • Versicherungsvermittler
  • Pfandleiher
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
  • Spielhallen
  • Versteigerergewerbe
  • Bauträger, Baubetreuer
  • Personenbeförderung (Taxen- und Mietwagenverkehr, Omnibusverkehr)
  • Fahrschulen

Für Makler- und Gaststättenerlaubnis sind die Formulare zwingend vorgeschrieben. Die Beantragung aller anderen erlaubnispflichtigen Gewerbe kann entweder – soweit vorhanden – mittels Vordruck oder formlosen schriftlichen Antrag erfolgen.

Die Genehmigung der verschiedenen Gewerbebereiche erfordert unterschiedliche Nachweise. Zusammenfassend lassen sich diese in drei Kategorien zusammenfassen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Führungszeugnis
Gewerbezentralregisterauszug
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Sachliche Voraussetzung

Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Auszug aus dem Insolvenzregister und dem Zentralschuldenregister)
Nachweis über den erforderlichen Zustand der Gewerberäume, etc.

Fachliche Voraussetzungen

Ausbildung, Weiterbildung, Studium

Welche Voraussetzungen für welche Gewerbetätigkeiten geprüft werden, können Sie hier ersehen.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung. Betroffen sind folgende Gewerbezweige: An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten, Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Auch hier muss die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.

Sollten Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ohne entsprechende Erlaubnis betreiben, ist die zuständige Behörde befugt, den ohne erforderliche Genehmigung erfolgenden Betrieb eines Gewerbes zu unterbinden. Dies kann bis zur Vornahme von Zwangsmaßnahmen (Versiegelung der Geschäftsräume, Ordnungsgeld) führen, die vorab jedoch angedroht werden müssen.

Die Anmeldung ist spätestens zur Betriebseröffnung fällig. Rückwirkende Anmeldungen sind nicht zulässig.

Als Zeitpunkt der Gewerbeaufnahme gilt das Datum, an dem Sie tatsächlich mit Ihrem Gewerbe beginnen, z.B. Ihr Geschäft eröffnen, einen Betrieb übernehmen oder mit der Akquisition anfangen. Noch nicht anzeigepflichtig sind wirtschaftliche Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Suche nach einem geeigneten Geschäftslokal oder die Aufnahme von Lieferanten- und Kundenverbindungen.

Der Bearbeitungszeitraum erstreckt sich, sofern alle Unterlagen vollständig sind, auf max. 3 Tage.

Sollten Sie die rechtzeitige Gewerbeanmeldung versäumen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Im Extremfall kann die Unterlassung der Gewerbeanzeige auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- € bestraft werden.

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