Lebensmittelrecht;

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel;

Allgemeinverfügung zur Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung

Das Landratsamt Coburg erlässt auf Grund von Art. 5 Abs. 2, Art. 18 Abs. 7 lit. c) VO (EU) 2017/625 sowie Art. 4 und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 2 a Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) und Art. 3 Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24.07.2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. S. 370), folgende

Allgemeinverfügung

I.

Alle Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, werden für den Fall, dass sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Coburg, ausgenommen in Betrieben im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV), von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Art. 4 der VO (EU) 2019/624 hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapital 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der VO (EU) 2017/625 ernannt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

III.

Kosten werden nicht erhoben.

IV.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.07.2021, 00:00 Uhr in Kraft.

Coburg, 28.06.2021

Schramm                                                                                                                  

Regierungsrätin

Hinweise:

  1. Art. 4 VO (EU) 2019/624

Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs durchgeführt werden dürfen.

Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 lit. a der VO (EU) 2017/625 darf der amtliche Tierarzt im Fall einer Notschlachtung nur im Fall von als Haustiere gehaltenen Huftieren vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummern 1, 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegten Anforderungen für die Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs durchführen.

Für schlachttaugliche Tiere wird eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang IV Kapitel 5 DVO (EU) 2020/2235 der Kommission ausgestellt. Die Gesundheitsbescheinigung muss bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus übermittelt werden. Bemerkungen, die für die anschließende Fleischuntersuchung relevant sind, werden in die Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

  • Art. 3 Nr. 32 VO (EU) 2017/625

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und der zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 angemessen geschult ist.

  • Art. 3 Nr. 26 VO (EU) 2017/625

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Bescheinigungsbefugte“
a) alle Bediensteten der zuständigen Behörden, die von diesen Behörden zur Unterzeichnung
    amtlicher Bescheinigungen ermächtigt wurden oder
b) alle anderen natürlichen Personen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 von
    den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen ermächtigt
    wurden.

Anlage 1

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG IM FALL EINER NOTSCHLACHTUNG AUßERHALB DES SCHLACHTBETRIEBS

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin: …………………………………………………………………………………………………

Nr.: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

1. Identifizierung der Tiere

    Art: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..

    Anzahl Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

    Kennzeichnung: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

    Eigentümer der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………

2. Ort der Notschlachtung

    Anschrift: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

    Kennnummer des Betriebs (*): ………………………………………………………………………………………………………………………………….

3. Bestimmungsort der Tiere

    Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert: …………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

    mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………………………………………..

4. Sonstige zweckdienliche Angaben

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

5. Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

  • Die in Teil I bezeichneten Tiere wurden am …………………………………………….. (Datum) um ………………………………………….

        (Uhrzeit) am vorgenannten Ort der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden.

  • Die Tiere wurden am ……………………………………… (Datum) um …………………………………….. (Uhrzeit) geschlachtet und die

Schlachtung und das Ausbluten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

(3) Die Notschlachtung wurde aus folgendem Grund durchgeführt:………………………………………………………………………………….,

(4) In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: ………………………………………………………………… ,

(5) Das Tier/Die Tiere hat/haben folgende Behandlungen erhalten:………………………………………………………………………………… ,

(6) Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügten den gesetzlichen Vorschriften und standen einer

      Schlachtung der Tiere nicht entgegen.

Ausgestellt in: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………,

                                                                                                                (Ort)

am: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

                                                                                                              (Datum)

Stempel

                                                                           ………………………………………………..

                                                                              (Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin)

(*) Optional.

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