Weitere Tempo 30-Zonen sind eingerichtet!

Die Liste der Nebenstraßen, für welche die Regeln der Tempo 30-Zone gelten, ist diese Woche um weitere Ortsstraßen ergänzt worden. Neu hinzu gekommen sind: Herzogsweg mit Am Grund und Am Erlesgraben, sowie Waldsachsener Str. mit Herzogsweg. Damit gilt nun folgende Auflistung:

Am Erlesgraben
Am Grund
Am Kasernenplatz
Am Rottenbach
Am Sportplatz
Bahnhofstr. (zw. Rosenauer Str. & Oberer Kirchweg)
Eisenacher Straße
Eisfelder Straße
Erfurter Straße
Friedhofstraße
Gothaer Straße
Herzogsweg
Hintere Saalfelder Straße
Hohe Straße
Hutstraße
Jean-Paul-Straße
Jenaer Straße
Lindenweg
Martin-Luther-Straße
Meininger Straße
Oberer Kirchweg
Parkstraße
Passchendaelestraße
Querstraße
Ringstraße
Rückertstraße
Saalfelder Straße
Schaumbergerstraße
Schlesier Straße
Schulstraße
Sonneberger Straße
Sonnenleite
Von-Thümmel-Straße
Waldsachsener Straße
Weimarer Straße
Wiesenstraße

An jeder Kreuzung und Einmündung auf diesen Straßen ist damit Rechts-vor-Links und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu beachten.

Noch im ersten Halbjahr 2022 soll die Beschilderung um Fahrbahnmarkierungen ergänzt werden, welche die Zoneneingänge deutlicher hervorheben.

Einige Nebenstraßen – beispielsweise die Blumen-, Weinberg-, Thüringer, Eduard-Sommer- oder die Wohnstraße – sind nicht vergessen worden! Im Gegenteil: Die individuelle Verkehrssituation wurde überprüft. Hier sind jedoch die Voraussetzungen einer Tempo 30-Zone nicht erfüllt und die Regelung Rechts-vor-links nicht anwendbar (in Ermangelung von Kreuzungen/Einmündungen).

Es wird § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Erinnerung gerufen:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Kurzgefasst: Jede*r Verkehrsteilnehmer*in muss eigenverantwortlich darauf achten, die Geschwindigkeit so gering zu halten, dass keinerlei Gefährdung eintritt. Selbst 30 km/h können zu schnell sein!

06.04.2022

Gemeinde Dörfles-Esbach

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