Grundsteuerreform 2025
Das Wichtigste
Sie haben bereits im November 2024 ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten.
Dieser basiert erstmalig auf dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde.
Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist, wurde diese Neuregelung zwingen erforderlich. Das Land Bayern hat die Rechtsprechung im BayGrStG umgesetzt.
Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Webseite erstellt, auf der alle wichtigen Fragen zur Reform für Steuerpflichtige beantwortet werden. Grundsteuer in Bayern
- Grundsteuer-Messbescheid vom Finanzamt
Alle Grundstückseigentümer mussten zwischen 1. Juli 2022 und 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.
Die neuen Grundsteuer-Messbescheide sollten für die Mehrheit schon ergangen sein, falls Sie noch keinen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung oder kontrollieren Sie Ihr Postfach in ELSTER.
Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuer-Messbescheid schon vor der Festsetzung der Grundsteuer: Stimmen die dort berücksichtigten Grund-, Wohn- und Nutzflächen?
Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags fragen Sie bitte beim Finanzamt nach.
Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Messbescheids vom Finanzamt gebunden!
2. Grundsteuer-Bescheid von der Gemeinde Dörfles-Esbach
Hebesatz
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 den neuen Hebesatz einstimmig beschlossen. Dieser beträgt 330 % für die Grundsteuer A und B. Das im Haushalt geplante Aufkommen aus der Grundsteuer entspricht der bisherigen Höhe und der üblichen Fortschreibung.
Grundsteuerhebesatz-Satzung (PDF) (Hebesatzsatzung ab 2025)
Grundsteuer-Bescheid
Die Grundsteuer-Beträge werden nun von der Gemeinde Dörfles-Esbach berechnet werden. Hierbei wird der individuelle Grundsteuer-Messbetrag des Finanzamtes mit dem Hebesatz der Gemeinde Dörfles-Esbach multipliziert. Der Versand der Grundsteuer-Bescheide erfolgte bereits im November 2024.
Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Gemeinde Dörfles-Esbach hat hierauf keinen Einfluss.
Grundsteuer A und B:
Die Gemeinde Dörfles-Esbach erhebt von allen im Gemeindegebiet liegenden Grundstücken Grundsteuer nach dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 in der zurzeit geltenden Fassung. Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht.
Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)).
Dabei wird unterschieden in:
Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
Grundsteuer B für Grundstücke (bebaute und unbebaute).
Hebesätze:
Grundsteuer A: 330 v.H.
Grundsteuer B: 330 v.H.
Steuerschuldner:
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Feststellung des Einheitswertes (1. Januar eines Jahres) zugerechnet ist.
Eigentumswechsel:
Wird ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Kalenderjahres verkauft, so kann die Umschreibung auf den neuen Eigentümer durch die Gemeinde erst zum 1. Januar des auf die Besitzübergabe (lt. Kaufvertrag) folgenden Kalenderjahres erfolgen (einzige Ausnahme: Die Besitzübergabe erfolgt genau am 1. Januar).
Für das Jahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in steuerpflichtig, eine sog. Jahressteuer.
Käufer und Verkäufer müssen sich auf privater Ebene über eine Verrechnung der Grundsteuer einigen.
Das Finanzamt hat Kenntnis über die Eigentümerwechsel der letzten Jahre, aufgrund der hohen Arbeitsbelastung kann es unter Umständen noch dauern, bis der Wechsel auf dem neuen Eigentümer zugerechnet wird!
Das Finanzamt bittet hier um Verständnis. Wir als Gemeinde können und dürfen den Eigentümerwechsel erst veranlassen, wenn dieser Bescheid vom Finanzamt an uns bekannt gegeben wurde.
Zahlungstermine:
Grundsätzlich ist die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,– Euro, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag größer als 15,– Euro und kleiner als 30,01 Euro, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.
Unabhängig von der Höhe der Grundsteuer besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.
Jahresbescheide:
Grundsätzlich wird die Grundsteuer per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde verschickt jedoch nur dann neue Grundsteuerbescheide, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen (z. B. Höhe der Grundsteuer durch Hebesatzänderung oder Bebauung eines Grundstücks) etwas ändert. In den Jahren, in denen keine Bescheide versandt werden, gelten die “alten Bescheide” weiter.
Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer B durch die Gemeinde
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts (z.B. 62,- €) mit dem Hebesatz der Gemeinde (330 v.H.)
Rechnung: 62,00 /100 *330 = 204,60 €
Somit beträgt die zu zahlende jährliche Grundsteuer B in diesem Beispiel für das Wohngrundstück 204,60 €.
Ansprechpartner Gemeinde Dörfles-Esbach
Steueramt
Frau Gack, Tel: 09561/2333-216, E-Mail: steueramt@doerfles-esbach.de