Kurzprotokoll der 56. Gemeinderatssitzung vom Donnerstag 13. Februar 2025

Kurzprotokoll der 56. Gemeinderatssitzung vom Donnerstag 13. Februar 2025

(vorbehaltlich der abschließenden Genehmigung durch den Gemeinderat)

Folgende Punkte wurden in der öffentlichen Sitzung behandelt:

  1. Öffentliche Mitteilungen

Baumfällarbeiten Rosenauer Straße

Die Gemeinde hatte bereits im Rahmen einer Gemeinderatssitzung angekündigt, dass wir in der Rosenauer Straße die direkt im öffentlichen Gehsteig gepflanzten Bäume fällen müssen.

Die Bäume haben im Verlauf der Jahre die komplette Asphaltschicht durch die Wurzeln angehoben und dadurch auch Stürze von Fußgängern verursacht. Wir haben dennoch solange gewartet wie es möglich war, aber sowohl unser Baumkataster (jährliche Überprüfung unserer Bäume durch einen Fachmann) als auch die Naturschutzbehörde im Landratsamt haben uns nun angewiesen, tätig zu werden, da die Bäume nach oben zur Krone nicht mehr richtig mit Wasser versorgt werden und absterben.

Anfang Februar war es dann soweit und wir konnten die notwendige Maßnahme umsetzen.

Leider können wir an gleicher Stelle nicht für einen Ersatz sorgen, da der Straßenquerschnitt dies nicht zulässt und wir nicht mehr im Bereich des Gehweges pflanzen dürfen. Denn die Beschattung von Geh- und Fahrbereichen ist grundsätzlich eine sehr sinnvolle Maßnahme bedarf aber bestimmter Straßenbreiten, damit dies sinnvoll umgesetzt werden kann.

Wir werden aber im Bereich des Bürgerhauses die Außenanlagen in diesem Jahr angehen und dafür auch wieder mehrere neue Bäume pflanzen.

Zudem nutzen wir jedes Jahr die Möglichkeit, im Rahmen des Tags des Baumes an verschiedenen Orten neue Bäume zu pflanzen und achten weiterhin darauf, unser Dörfles-Esbach grün zu halten.

Aktuell sind noch die Baumstümpfe vorhanden. Diese werden noch entfernt und der Gehsteig an der Stelle wiederaufbereitet sobald die Temperaturen etwas steigen und wir problemlos asphaltieren können.

Umrüstung Straßenbeleuchtung auf LED

Die letzten Arbeiten sind erledigt und die SÜC wird nun die nächsten Wochen nutzen, um die Feinjustierung (Winkel, Lichtstärke etc.) vorzunehmen. Sobald wir die Meldung bekommen, dass alles eingestellt wurde, werden wir noch einmal einen Aufruf an die Bürger:innen starten, uns zu melden falls ihnen noch etwas auffällt. Wir sammeln die Rückmeldungen und geben sie dann an die SÜC weiter. Im Anschluss besprechen wir die Umsetzung der Aufhebung der Nachtabschaltung.

Faschingsveranstaltungen

  • Der Gallische Fasching mit der Band „2 for you“ findet am Samstag 01. März um 19:30 Uhr statt.
  • Am Sonntag 02. März findet um 14:00 Uhr der Gallische Kinderfasching mit Liv-Musik durch „Mario“ statt.
  • Kartenvorverkauf am 15.02. von 14:00 – 15:00 Uhr in der Schule

2. Wahl zum 21. Deutschen Bundestag – Festlegung Erfrischungsgeld

Nach § 10 Bundeswahlordnung erhalten die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils 35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro. Die Gemeinden können bei diesen Beträgen nach oben oder unten abweichen.

Der Gemeinderat ist für die Festlegung der Wahlhelferentschädigung in Dörfles-Esbach sachlich und örtlich zuständig.

Für die Festlegung der Wahlhelferentschädigung für die Bundestagswahl am 23.02.2025 wird vorgeschlagen, sich an der Höhe des Erfrischungsgeldes der Europawahl 2024 zu orientieren, da das Aufgabenspektrum und der Zählaufwand ähnlich sein wird. Die Wahlhelferentschädigung betrug 2024 40,00€. Eine Differenzierung der Entschädigung zwischen Wahlvorstand, Schriftführer und Beisitzer wurde bei der Europawahl in Dörfles-Esbach nicht vorgenommen.

Es werden pro Wahllokal acht Wahlhelfer (3 x 8 x 40,00 € = 960,00€) eingesetzt und pro Briefwahllokal sieben Wahlhelfer (2 x 7 x 40,00 € = 560,00 €). Somit kommt eine Gesamtsumme von 1520,00 € an Ausgaben für das Erfrischungsgeld zustande. Ein Teil der Wahlhelferentschädigung wird vom Bund bzw. den Ländern nach der Wahl an die Gemeinden zurückgezahlt. Wie hoch diese Entschädigung ist, kann derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden.

Im Vergleich zu anderen Kommunen des Landkreises Coburg bewegt sich die Gemeinde Dörfles-Esbach mit der Wahlhelferentschädigung im unteren Bereich.

 Erfrischungsgelder
GemeindeWahlvorsteherSchriftführerBeisitzerZuschläge für zusätzliche Arbeit bei der BTW 25
Ahorn50,00 €50,00 €50,00 € 
Bad Rodach50,00 €50,00 €50,00 € 
Ebersdorf50,00 €50,00 €50,00 € 
Großheirath50,00 €50,00 €50,00 € 
Grub a.Forst60,00 €60,00 €60,00 € 
Lautertal50,00 €50,00 €50,00 € 
Meeder45,00 €40,00 €40,00 €10,00 €
Neustadt b. C.60,00 €50,00 €50,00 € 
Niederfüllbach60,00 €60,00 €60,00 € 
Rödental60,00 €60,00 €60,00 €10,00 €
Seßlach50,00 €40,00 €40,00 € 
Itzgrund35,00 €25,00 € 25,00 € 

Der Gemeinderat beschloss die Festsetzung des Erfrischungsgeldes bei der Bundestagswahl auf 40 Euro.

3. Antrag Faschingsverein zur Übernahme eines möglichen Defizits beim Gemeindefest

Wie auch in den vergangenen Jahren beantragte der Faschingsverein die Übernahme eines möglichen Defizits des Gemeindefest 2025 durch die Gemeinde. Da ein Defizit in den Jahren zuvor nicht entstanden ist, hat die Gemeinde bisher jeweils nur die Kosten der Band übernommen. Dennoch ist die Veranstaltung witterungsabhängig und somit ein Risiko für die Veranstalter.

Der Gemeinderat beschloss, ein eventuell entstehendes Defizit beim Gemeindefest 2025 durch die Gemeinde zu übernehmen.

4. Antrag Faschingsverein zur Übernahme der Kosten für die Band am Gemeindefest

Dem Gemeinderat wurde der Antrag des Faschingsvereins auf Übernahme der Kosten der Band für das Gemeindefest vorgelegt. Das Gemeindefest soll am 28. und 29. Juni 2025 stattfinden. Der Faschingsverein beantragt die Übernahme der Kosten der Band für das Gemeindefest durch die Gemeinde, wie auch bei den vorangegangenen Festen. Die Kosten belaufen sich auf maximal 2.000 €.

Der Gemeinderat würdigte das hohe ehrenamtliche Engagement für unsere Gemeinde und beschloss, die Kosten der Band für das Gemeindefest 2025 in Höhe von maximal 2.000 € zu übernehmen.

5. Ersatzbeschaffung Fußgängerbedarfsampel Kreuzung Rosenauer Straße/Von-Werthern-Straße

Vordergründig wegen der Schulwegsicherheit ist an der Kreuzung Von-Werthern-Str./Rosenauer Str. 2021 eine Lichtzeichenanlage (LZA) installiert worden in der Art einer Bedarfsampel. Bedeutet: Die LZA ist grundsätzlich ohne Funktion, wird jedoch der Signalknopf von Fußgängern betätigt, folgt in Kürze eine Rotphase, sodass diese gefahrlos die Straße überqueren können.

Die Verkehrspolizei Coburg und die Untere Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Coburg) haben Ende 2020 für den temporären Betrieb der Bedarfsampel in Bezug auf die Schulwegsicherheit die Zustimmung signalisiert.

Ziel: Die nur vorübergehend aufgestellte Ampel wird einmal durch eine feste LZA ersetzt, wenn insgesamt die Verkehrssituation in der Von-Werthern-Str. baulich verändert wird.

Die Planung baulicher Veränderungen ist weitestgehend abgeschlossen, jedoch nicht in die Bauverwirklichung gegangen insbesondere im Hinblick auf die Großbaustelle „Kanalbaumaßnahme Neustadter Str.“, aber auch wegen erforderlichem Grunderwerb und in Ermangelung eines Gesamtkonzepts „Fahrradverkehr Dörfles-Esbach“.

Zwischen Esbacher Park (Hochplateau auf Höhe Landgasthof Morgenthum/Miniponyhof Prall) und Kreuzung Von-Werthern-Str./Rosenauer Str. soll der Gehweg unterbrechungsfrei und in ausreichender Breite hergestellt werden möglichst unter Einbezug der Fahrrad-Fahrenden. Zirka auf Höhe „Von-Werthern-Str. 6“ soll eine feste Ampel installiert werden. Die gegenüberliegenden Wege „Rosenausteig“ zwischen Meininger Str., Weimarer Str. und Saalfelder Str. sollen zusammen- und alle auf die feste Ampel zugeführt werden.

Die temporäre LZA wurde bis zum 03.02.2025 betrieben.

Beim Abbiegevorgang von der Von-Werthern-Straße (von Bertelsdorfer Straße kommend) nach rechts in die Rosenauer Straße ist ein Pkw gegen die dortige behelfsmäßige (nicht einbetonierte) Verkehrsampel geprallt. Die LZA ist irreparabel beschädigt worden.

Als Versicherungsleistung darf der Anschaffungspreis der Ampel aus 2020 i.H.v. ca. 9.500 Euro erwartet werden. Eine neue Ampel kostet hingegen ca. 23.000 € (Angebot in der Anlage).

Begründung Mehrkosten:

Die Anforderungen an die LZA sind verschärft worden, wie folgt:

Normübersicht:

  • Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen –                                             kurz: RSA 95 à RSA 21
  • Technische Lieferbedingung für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe –                                                    kurz: TL tLSA Ausgabe 97 à TL tLSA Ausgabe 23
  • Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen kurz: ZTV SA 97 à Y ZTV t LSA 2023

Die alte Ampelanlage (COM/FUG) ist eine nach TL tLSA ’97 eingeordnete Anlage Typ C, Blindenakustik nicht möglich.

Die neue Ampelanlage (SECURION Mini-FÜ) ist hingegen eine nach TL tLSA ’23 eingeordnete Anlage Typ D, Blindenakustik möglich

Änderung und Auswirkung:

Seit 2022 – RSA21: Bei jeder ortsveränderlichen Lichtsignalanlage an dem Fußgänger geführt werden, müssen Blindenakustiken angebracht werden.

Seit 2024 – ZTV t LSA 2023: Kreuzende Verkehrsströme müssen mit Typ D Anlagen signalisiert werden

Seit 2024 – TL tLSA 23: Prüfung der Typ D Anlagen nach EN50556

Im Wesentlichen bedeutet das für den Hersteller der Ampel einen erheblich komplexeren und teureren Zertifizierungsprozess, um EU-weit entsprechende Zertifikate erhalten zu können. Der reine Materialwert ist nicht der treibende Kostenfaktor, sondern die Entwicklungskosten und der Prüfprozess.

Vorteile im Vergleich zur alten Anlage sind:

  • Batteriebetrieb möglich
  • Zählwerk verbaut und Auswertungsmöglichkeit des Bedarfs gegeben
  • Kostenlose Sicherheits- und Funktionsupdates
  • Kostenloser Support
  • Funktionalität mit Smartphone-App für Sehbehinderte
  • Automatische Lautstärkenanpassung der Akustik
  • Sehr hohe Ausfallsicherheitsstandards

Die Gemeinde muss ca. 13.500 € für die Ersatzbeschaffung aufwenden.

Der Gemeinderat beschloss die Ersatzbeschaffung einer Lichtzeichenanlage laut Angebot Nr. 3947 der Firma FABEMA GmbH (Kürten) vom 04.02.2025 in Höhe von 22.920,48 Euro inkl. audio-taktiler Einrichtung für blinde & sehbehinderte Menschen.

6. Anfragen und Bekanntgaben aus dem Gremium

gab es keine.

Im Anschluss fand noch eine nichtöffentliche Sitzung statt.

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