Benötigte Unterlagen
Legen Sie bitte immer Originaldokumente vor. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Ausländischen Urkunden bedürfen in der Regel der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten sind die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft zu unterziehen.
Erkundigen Sie sich bitte bei uns in diesen Fällen mit Auslandsberührung, welche Überprüfungsart von Ihnen zu veranlassen ist, bzw. welche Staaten von dieser Regelung ausgenommen sind.
Im Interesse der Eltern ist die Vorsprache mit Dolmetscher immer dann erforderlich, wenn die Eltern nicht ausreichend deutsch sprechen.
Immer vorzulegen:
- Personalausweis / Reisepass der anzeigenden Person (betrifft Geburten die persönlich angezeigt werden: Hausgeburt, Geburt in einer Praxis)
- Personalausweis / Reisepass von Vater und Mutter
- ggf. Einbürgerungsurkunde
- bei Auslandsbeteiligung: Aufenthaltstitel
bei Verheirateten:
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (ggf. erhältlich beim Standesamt des Heiratsortes) oder
- Heiratsurkunde/ Eheurkunde mit Nachweis über die Namensführung in der Ehe und Geburtsurkunden der Eltern
bei Heirat im Ausland:
- Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers
- ggf. Bescheinigungen über Namenserklärungen
- soweit vorhanden, aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, das auf Antrag angelegt wurde.
- bei Geburt der Eltern des Kindes im Inland: Geburtsurkunde der Eltern.
- bei vorheriger Eheschließung eines Elternteils in Deutschland: beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches dieser Ehe oder Heiratsurkunde/Eheurkunde mit Hinweis auf die Namensführung
bei bisher unverheirateten Müttern:
- Geburtsurkunde
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers
bei Geschiedenen:
- begl. Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk und ggf. Vermerk einer Namensänderung bzw. Heiratsurkunde/Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Nachweis über eine Namensänderung
- bei Heirat im Ausland:
- Heiratsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers
- bei Scheidung im Ausland:
-
- Erkundigen Sie sich bitte bei uns persönlich über die Anerkennungsvoraussetzungen der Scheidung in Deutschland; es sei denn, die Scheidung wurde bereits in Deutschland geprüft und anerkannt. In diesem Fall ist zusätzlich der Anerkennungsbescheid vorzulegen.
-
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil und ggf. Scheidungsurkunde, beides mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers
-
- Ggf. Nachweis über Namensänderung und ggf. Verdienstbescheinigung.
- Bei Geburt der Mutter des Kindes im Inland: Geburtsurkunde der Mutter
bei Witwen:
- begl. Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch mit Vermerk über den Tod des Mannes ggf. Vermerk einer Namensänderung oder Heiratsurkunde/Eheurkunde mit Nachweis der Namensführung in der Ehe und Sterbeurkunde des Mannes; ggf. Nachweis über Namensänderungen
- Bei Heirat bzw. Tod im Ausland: Heiratsurkunde bzw. Sterbeurkunde mit Legalisation bzw. Apostille sowie mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers.
- Bei Geburt der Mutter des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunde der Mutter
Eintragung des Vaters bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateten Müttern:
Der leibliche Vater des Kindes kann eingetragen werden, wenn bei der Beurkundung der Geburt vorgelegt werden:
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- ggf. Sorgeerklärung
- Geburtsurkunde des Vaters, ggf. mit Übersetzung (wenn Vater ledig).
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder
- Heiratsurkunde/Eheurkunde, ggf. mit Übersetzung und Bescheinigung über Namenserklärung (wenn Vater verheiratet oder verheiratet gewesen).
- Kinder von Witwen, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren werden, sind Kinder des Ehemannes.
- Kinder von Geschiedenen, deren geschiedene Ehemänner ausländische Staatsangehörige sind, sind ggf. Kinder des geschiedenen Ehemannes (innerhalb einer Frist, die das Heimatrecht des geschiedenen Mannes bestimmt)
bei Aussiedlern zusätzlich:
- Vertriebenenausweis
- Registrierschein
- Bescheinigung über alle Namenserklärungen (z.B. nach §94 BVFG oder zum Ehenamen)