Kurzprotokoll der 54. Gemeinderatssitzung vom Donnerstag 05. Dezember 2024
(vorbehaltlich der abschließenden Genehmigung durch den Gemeinderat)
Folgende Punkte wurden in der öffentlichen Sitzung behandelt:
1. Öffentliche Mitteilungen
Einladung zum Gallischen Feuerwehradvent
Am Sonntag 08. Dezember findet ab 14:00 Uhr rund um das Feuerwehrhaus wieder der Gallische Feuerwehradvent statt und alle Bürger:innen sind ganz herzlich dazu eingeladen
Die Seelenkuschlergeschichten in der Gemeindebücherei fallen mangels Rückmeldungen leider aus.
Einladung zum Weihnachtsmusical „Der Weihnachtsdiebstahl“
Am 11. Dezember findet um 10:00 Uhr die Vorstellungen in der Turnhalle der Emil-Fischer-Schule statt. Der Gemeinderat und alle Interessierten sind ganz herzlich dazu eingeladen
St. Martin
Der Gottesdienst und Umzug waren bestens auf die Familien abgestimmt und es herrschte auch großer Andrang am Verkauf, der vom Elternbeirat übernommen wurde. Ein herzliches Dankeschön an alle Helfer:innen, Pfarrerin Töpfer, dem Team vom Kindergarten und den Elternbeirat für die Organisation.
Umrüstung Straßenbeleuchtung auf LED
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED wird noch bis Weihnachten dauern. Im neuen Jahr beginnt dann die Anpassung der Lichtstärken. Nach Abschluss des Gesamtprozesses wird die Nachtschaltung wieder aufgehoben.
2. Bericht von der Bürgerversammlung am 14.11.2024
Am 14. November fand im Hans-Lotter-Bürgerhaus die diesjährige Bürgerversammlung statt. Es wurden den anwesenden Mitbüger:innen die wichtigsten Themen und Entwicklungen der Gemeinde für das Jahr 2024 vorgestellt und ein Blick auf die Herausforderungen der kommenden Zeit geworfen. Besonders im finanziellen Bereich stoßen wir zunehmend an die Grenzen unserer Belastbarkeit. Die stetig steigenden Abgaben und Ausgaben bedeuten, dass wir uns in den nächsten Jahren auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit einstellen müssen. Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang war die Grundsteuer und die Festlegung unserer Hebesätze. Vielen Dank für den offenen und konstruktiven Austausch dazu und das Verständnis für die aktuelle Situation. Es hat sich wieder gezeigt, dass eine offene Kommunikation zu einem verständnisvollen Miteinander beiträgt.
3. Kommunalabgaben – Einbeziehung kalkulatorischer Zinsen in die Gebührenkalkulation
Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Der Ansatz von „Echtzinsen“ (z.B. Zinsen Finanzierungskredit oder entgangene Rendite aus Kapitalanlage anstelle von Finanzierung) ist nicht zulässig.
Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik). Aufgrund der langjährigen vorausgegangenen Niedrigzinsphase ist trotz der momentan steigenden Zinsen eine Anpassung des Zinssatzes geboten.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zulässig. Die genaue Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes liegt im Ermessen der Kommune und kann sich an langfristigen Durchschnittswerten orientieren. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Zinssatz von 5 % unter bestimmten Bedingungen noch im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums liegt. Es ist jedoch wichtig, dass die gewählten Zinssätze regelmäßig überprüft und an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, um eine realistische und gerechte Gebührenkalkulation sicherzustellen. Nach Rücksprache mit dem Büro Dr. Schulte-Röder, welches die Gebührenkalkulationen für kostenrechnende Einrichtungen durchführt, wird ein Zinssatz auf 2,25 % ab dem Vermögensjahr 2023 angeraten (zum Vergleich: Vermögensjahr 2022: 2,50 %). Die Aktualisierung des Zinssatzes der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulationen erfordert einen Beschluss des Gemeinderats. Die Senkung des Zinssatzes bewirkt niedrigere Zins-Verrechnungen der kostendeckenden Einrichtungen an den gemeindlichen Haushalt. Bei der Abwassergebührenkalkulation wirkt sich dies also positiv für den Verbraucher auf die Gebührenhöhe aus.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Senkung des Zinssatzes auf 2,25% ab dem HH-Jahr 2024.
4. Beschluss der 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Dörfles-Esbach (EWS-BGS)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.11.2023 die Einführung von Grundgebühren bei den Entwässerungsgebühren mittels 3. Änderungssatzung mit Inkrafttreten ab 01.01.2024 beschlossen. Es wird die Notwendigkeit und der Inhalt der nunmehr 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) erläutert. Die Änderung soll ab 01.01.2025 in Kraft treten.
Bei der Entwässerung und den damit verbundenen Kanalgebühren handelt es sich um eine sogenannte kostenrechnende Einrichtung. Die anfallenden Kosten müssen durch Gebühreneinnahmen zu 100% gedeckt werden. Deshalb ist seit 2021 das Büro Dr. Schulte/Röder (Kommunalberatung) damit beauftragt, eine Kanalgebührenkalkulation für die Gemeinde zu erstellen.
Die Gebührenkalkulation erfolgt normalerweise auf der Grundlage eines vierjährigen Bemessungszeitraums. Bei der mehrjährigen Gebührenbemessung ist nach Art. 8 Abs. 2 KAG bzw. Art. 62 Abs. 2 GO geboten, Kostenüberdeckungen/-unterdeckungen (spätestens) innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen. Dies kann z.B. durch Kostenveränderungen bei den von uns zu begleichenden Gebühren für die Kläranlage in Coburg der Fall sein.
Bei der Fortschreibung der Kalkulation (wird jedes Jahr auf Veränderungen geprüft) mussten wir aufgrund der deutlichen Erhöhung der von der Stadt Coburg für die Kläranlage in Rechnung gestellten Kosten eine Anpassung vornehmen.
Ab 01.01.2024 begann somit ein neuer, vierjähriger Kalkulationszeitraum. Es wurde eine Grundgebühr eingeführt, die bei einem normalen Hausanschluss (insgesamt der größte Teil in Dörfles-Esbach) 5 Euro monatlich beträgt. Diese trägt dazu bei, 7-8 Prozent der bestehenden Betriebskosten (Kosten für die reine Bereitstellung) zu kompensieren. Die meisten Gemeinden erheben bereits seit einigen Jahren diese Gebühr. Sie hat den Vorteil, dass unabhängig vom Verbrauch ein Teil der Fixkosten durch die feste Einnahme gedeckt werden kann. Zudem reduziert sich der Preis für das Abwasser. Dadurch ergab sich ein neuer Kubikmeterpreis von 3,77 Euro.
Bei der diesjährigen Überprüfung der Kalkulation durch das Büro Dr. Schulte/Röder hat sich eine weitere Erhöhung der Kosten des CEB für die Kläranlage (von 370.000 Euro auf ca. 455.000 Euro im Jahr 2024) ergeben, die eine weitere Neukalkulation notwendig gemacht hat.
Bei der Neukalkulation wurden drei Varianten erarbeitet:
Variante 1:
Bei der Neukalkulation für den Zeitraum bis 2028 wurde durchgehend mit dem Höchstwert von 455.000 Euro im Jahr 2024 geplant. Die Grundgebühr bleibt gleich.
Daraus ergibt sich ein neuer Kubikmeterpreis von 4,52 Euro.
Variante 2:
Bei der Neukalkulation für den Zeitraum wurde bis 2028
- für 2024 mit dem Höchstwert von 455.000 Euro
- und ab 2025 bis 2028 mit dem Mittelwert der vergangenen Jahre in Höhe von 430.000 Euro gerechnet
Die Grundgebühr bleibt gleich. Daraus ergibt sich ein neuer Kubikmeterpreis von 4,36 Euro.
Variante 3:
Bei der Neukalkulation für den Zeitraum wurde bis 2028 mit dem Mittelwert der vergangenen Jahre in Höhe von 430.000 Euro gerechnet
Die Grundgebühr wird um 1 Euro monatlich angehoben (6 Euro monatlich für den normalen Hausanschluss). Daraus ergibt sich ein neuer Kubikmeterpreis von 4,31 Euro.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die dem Beschlussbuch beigefügte 4. Änderungsatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) in der Variante 3.
5. Bauangelegenheiten
Bauantrag Umbau und Nutzungsänderung des bestehenden Lager- und Bürogebäudes zur Industriehalle mit Lagerung und Produktion der Fa. Bittner Werkzeugbau (Industriestr. 4)
Der Gemeinderat erteilte das planungsrechtliche Einvernehmen.
6. Anfragen und Bekanntgaben aus dem Gremium
GR H. Weigand
Auf dem Fußweg zw. Sonnenleite und Sportheimliegt viel Laub und es besteht Sturzgefahr. Der Bauhof weiß Bescheid und kümmert sich darum.
GR Scheler fragte an ob das Amtsblatt online abrufbar ist? GR Puff erklärte, dass dies möglich ist.
Der Streusplittaufruf im Amtsblatt wird wieder vor Weihnachten veröffentlicht. (Abholung im Wertstoffhof)
Die „Eltern-Taxi“-Situation Hohe Str. an der Emil-Fischer-Grundschule ist nach wie vor ein Problem. Ordnungsamt Coburg überprüft von Zeit zu Zeit. Nach anfänglichen Verwarnungen wird dies über den Buschfunk weitergegeben und es funktioniert das ordentliche Parken. Evtl. über Elternbeirat wieder für mehr Parkmoral werben.
GR Frank fragte an, welche Bäume in der Rosenauer Str. konkret gefällt werden müssen. Da wir auch viele Bäume nach- oder neu pflanzen sollte eine Aufstellung zur Dokumentation erstellt werden.
Im Anschluss fand noch eine nichtöffentliche Sitzung statt.